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05.11.2015 | Kategorie: Brandschutz

Gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (v. 30.04.1974) und aufgrund § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetztes (v. 07.06.1972) dürfen pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden. Dabei ist zu beachten:

  • Pflanzliche Abfälle dürfen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
    Hier sind Mindestabstände zu beachten, die nicht unterschritten werden dürfen.
    – 200 m von Autobahnen
    – 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
    –   50 m von Gebäuden und Baumbeständen
  • Abfälle müssen soweit als möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden.; Flächenhaftes Abbrennen ist nicht zulässig.
  • Die Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst nur geringe Rauchentwicklung entsteht. Es darf der Verkehr nicht behindert bzw. keine anderweitige Belästigung (Geruch usw.) verursacht werden. Gefahrenbringender Funkenflug muss vermieden werden.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein, ebenso müssen die Verbrennungsrückstände alsbald in den Boden eingearbeitet werden.

Bevor Sie große Mengen Schnittgut auf privaten Grundstücken verbrennen, müssen Sie dies dem Ordnungsamt (Rathaus, Tel. 90001-13) melden. Dieses kann die zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen, oder eine kostenpflichtige Aufsicht durch die Feuerwehr.

Ein Anmelden des Feuers beim örtlichen Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrleitstelle ist nicht erforderlich, und schützt nicht vor einem Feuerwehreinsatz, falls ihr Feuer durch Passanten als Brand gemeldet wird.

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